Raubfischangeln in Berlin: Schonzeit überbrücken - HechtundBarsch.de

Raubfischangeln in Berlin: So überbrücken Sie die Schonzeit sinnvoll

Liebe Hecht&Barsch-Fans,

mit dem 1. Januar startet in Berlin erneut die Schonzeit für Hecht (bis 30. April) und Zander (bis 31. Mai). Die Berliner Landesfischereiverordnung (LFischO) hält in § 18 Angelfischerei (3) ausserdem folgendes fest:

„Köderfischsenken sowie zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden."

Schonzeit für Raubfische überbrücken

Wer als Berliner Raubfischangler nicht vier Monate lang auf das nächste Erlebnis am Wasser verzichten möchte, hat dennoch einige interessante Optionen zur Auswahl.

Egliangelei mit der Friedfischangel

Ein genauer Blick in § 18 Angelfischerei (2) der LFischO zeigt, dass wirbellose Köder wie Tauwürmer sowie Kunstköder mit einer Gesamtlänge von unter 2 cm nicht als Raubfischköder eingestuft werden:

„Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder."

Der offizielle Flyer „Richtiges Fischen" des Fischereiamts Berlin hält auf Seite 8 unmissverständlich fest:

„Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 Zentimeter betragen, können zum Beispiel ganzjährig mit der Friedfischangel Egli gefangen werden."

Verzichten Sie also auf Raubfischköder, gilt Ihre Rute als Friedfischangel — und Egli, für die keine Schonzeit gilt, dürfen damit auch zwischen dem 1. Januar und dem 30. April legal beangelt werden.

Friedfischangeln

Diese vier Monate lassen sich als Raubfischangler ausserdem hervorragend nutzen, um den eigenen angelischen Horizont zu erweitern und sich dem Friedfischangeln zu widmen. Auch wer sonst fast ausschliesslich auf Raubfisch spezialisiert ist, wird feststellen, dass ein kapitaler Karpfen als Zielfisch durchaus eine spannende Abwechslung darstellt.

Raubfischangeln in Brandenburg

Brandenburg bietet eine attraktive Alternative: Die Hechtschonzeit läuft dort lediglich vom 1. Februar bis zum 31. März — also zwei Monate kürzer als in Berlin. Die Zanderschonzeit gilt vom 1. April bis zum 31. Mai, was drei Monate weniger als in der Hauptstadt bedeutet. Ein generelles Raubfischköderverbot, wie es Berlin kennt, existiert in Brandenburg zu keiner Zeit.

In § 2 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmasse (1) der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) steht:

Es ist verboten, den in der Anlage genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmass erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten.

Aufgrund der liberaleren Gesetzeslage und der verhältnismässig kurzen Anfahrtswege ist ein Tagesausflug nach Brandenburg — insbesondere während des Berliner Raubfischköderverbots — eine lohnende Option.

Raubfischangeln in Mecklenburg-Vorpommern

Noch grosszügiger zeigt sich Mecklenburg-Vorpommern: In den Binnengewässern schreibt der Gesetzgeber für Hecht und Zander keinerlei Schonzeiten vor. Ein Raubfischköderverbot nach Berliner Vorbild ist ebenfalls nicht vorgesehen.

In den Küstengewässern gilt für Hecht die Schonzeit vom 1. März bis zum 30. April, für Zander vom 23. April bis zum 22. Mai. Abgesehen von den vergleichsweise milden Regelungen bietet Mecklenburg-Vorpommern ausserordentlich attraktive Angelgewässer und eignet sich hervorragend für Tagestouren.

Weitere Bundesländer: weitere Möglichkeiten

Da dieser Beitrag aus der Perspektive eines Berliner Anglers verfasst ist und die aufgeführten Optionen bereits eine grosse Bandbreite abdecken, werden weitere Bundesländer an dieser Stelle nicht behandelt. Einen soliden Überblick über bundesweite Schonzeiten bieten unter anderem Netzangler sowie die Jungs von Dicht am Fisch.

Lokale Vorschriften beachten!

Alle Angaben in diesem Artikel beziehen sich auf die jeweilige landesgesetzliche Grundlage. Beachten Sie jedoch unbedingt, dass gewässerspezifische Vorschriften deutlich strenger ausfallen können, als es das Landesgesetz vorschreibt. Prüfen Sie daher beim Kauf Ihrer Angelkarte sorgfältig, welche Regelungen für das jeweilige Gewässer konkret gelten.

So handeln Sie im Sinne der Gesetze

Es genügt nicht, lediglich die Buchstaben der Gesetze zu erfüllen — ebenso wichtig ist es, in deren Geist zu handeln. Sollten Sie trotz Einhaltung aller gesetzlichen und gewässerspezifischen Vorgaben einen geschonten Fisch an der Angel haben, ist dieser nicht nur rasch und schonend zurückzusetzen. Überdenken Sie ausserdem gezielt die gewählte Köderart, Ihre Angeltechnik sowie den Angelspot — und wechseln Sie diese gegebenenfalls. Denn das Ziel der Schonzeit ist nicht allein die Vermeidung des Tötens geschonter Fische, sondern ebenso die Gewährleistung ihrer ungestörten Fortpflanzung, indem man sie vollständig in Ruhe lässt.

Zusammenfassung

Dieser Beitrag soll Berliner Raubfischanglern ein paar praxisnahe Orientierungspunkte für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April an die Hand geben. Wie Sie sehen, bestehen durchaus vielfältige Möglichkeiten, dem Lieblingshobby auch in dieser Phase nachzugehen — Stürme, zugefrorene Ringe oder ähnliche Widrigkeiten einmal ausgenommen.

Bis zum nächsten Mal wünsche ich Ihnen ratternde Rollen!

Ihr Daniel

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